1. September 2020

Bitte und Hinweise der VLP zur Mund-Nasen-Bedeckung

In einem Schreiben der VLP heißt es: „Die Schülerbeförderung erfolgt unter strikter Einhaltung des Infektionsschutzes.” Hierzu regelt § 8 Abs. 6 Corona-Übergangs-LVO MV: ‘In allen Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen), in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr müssen Fahrgäste eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen, ebenso die Beschäftigten, wenn sie ständigen Kundenkontakt mit weniger als 1,50 Meter Abstand ohne andere  Schutzmaßnahmen haben. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können […]’.

„Wir haben vermehrt Kinder ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Bushaltestellen. Unser Fahrpersonal hält für den Ausnahmefall Mund-Nasen-Bedeckungen bereit, allerdings sollte dies nicht zur Regel werden.“

Die VLP weist ausdrücklich darauf hin, dass alle SchülerInnen bei der Schülerbeförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.

Kommentare sind geschlossen.

zurück