Informationen zum Distanzunterricht

Für Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht gelten folgende Punkte:

 

  • Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet werden, erbringen anstelle einer Klausur eine Klausurersatzleistung in Form einer komplexen Leistung gemäß § 17 Absatz 1.
  • Für diese Schülerinnen und Schüler soll mindestens eine Note für sonstige Leistungen erteilt werden.
  • Anstelle einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle kann beispielsweise die Aufbereitung von Materialien, das Anfertigen eines Protokolls, die Erarbeitung einer Dokumentation, einer Projektskizze oder eines Exposés erbracht werden. Mündliche und praktische Leistungen sind bei der Leistungsbewertung angemessen einzubeziehen.
  • Für die Leistungsbewertung im Distanzunterricht gilt, dass
  • a) ausführliche Erläuterungen der Lernaufgaben vorgenommen werden,
  • b) ein intensiver regelmäßiger Austausch zwischen der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler und den zuständigen Lehrkräften sowie den Erziehungsberechtigten stattfindet,
  • c) der Lernstand und die technischen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden und
  • d) Nachfragen der Schülerinnen und Schüler zu den Lernaufgaben möglich sind.